Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sämtliche Warenrechnungen sind bei Erhalt der Ware zu zahlen.
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzliche vereinbarte Arbeiten wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten und ähnliche Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme bzw. Übergabe zu bezahlen.
1. Bestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
4. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel und Dekorationsstoffen) sowie Ledermaterialien vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffund Ledermustern, insbesondere im Farbton und Strukturen.
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
3. Der Käufer hat sich vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern, dass die beim Verkäufer bestellten Möbel in ihrer Transportgröße sowohl durch die Hauseingangstür, das Treppenhaus als auch durch die Wohnungstür des Anlieferungsortes passen. Wenn die Möbel nicht auf normalem Wege (Eingang, Treppenhaus) in die Wohnung des Käufers geliefert werden können, kann der Verkäufer Ersatz für dadurch anfallende Mehraufwendungen verlangen oder die Lieferung in die Wohnung ablehnen. Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, dass er die Möbel innerhalb einer Frist von 2 Wochen abnimmt. Tut er dies nicht, gerät der Käufer in Annahmeverzug.
Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefertermin beginnt
1. mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts;
2. mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Circa-Angaben oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes;
3. mit dem vertraglich vereinbarten Aufmaßtermin.
1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. (1) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
(2) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Im Falle der Nichteinhaltung der in Ziffern 1.(2), 2.(1) und 2.(2) festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Käufer über.
1. Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder benennt er auf schriftliche Aufforderung nicht binnen vier Wochen einen Liefertermin oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, so ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes ist davon abhängig, dass eine von dem Verkäufer dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
2. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren i.H.v.1 % des Preises der eingelagerten Waren pro angefangene Woche, höchstens jedoch 15,00 Euro je angefangene Woche zu verlangen.
3. In allen Fällen dieser Ziffer bleibt die Geltendmachung eines höheren, konkret nachzuweisenden Schadens sowie der Nachweis, dass überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, unberührt.
1. Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichwertiger Ware bemüht zu haben. Über die Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Verkäufer wird etwaige Zahlungen des Käufers erstatten.
2. Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten führen, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
3. Der Käufer kann im Falle nicht rechtzeitiger Lieferung des Verkäufers erst dann zurücktreten, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Leistung gesetzt hat. Hat der Verkäufer eine Teilleistung bewirkt, zu der er berechtigt ist, sofern dies dem Käufer zumutbar ist, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Wenn der Verkäufer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
4. Ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, so kann der Verkäufer im Wege des Schadensersatzes Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen für die Gebrauchsüberlassung und Wertminderung der gelieferten Möbel verlangen. Er kann auch Ersatz für Transport und Montagekosten verlangen, sofern er die Kosten der Höhe nachweist.
1. Der Verkäufer gewährleistet dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung sowie Weiterverwendung beschädigter Waren.
2. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt.
3. Schadensersatzansprüche kann der Käufer nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Die Geltendmachung von Schäden durch den Käufer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
4. Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Nachbesserung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit - soweit zumutbar auch in seiner Wohnung - zu geben.
5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
Beschädigungen von Sachen des Käufers oder von Dritten, welche durch das Transportpersonal des Verkäufers oder einem von diesem beauftragten Drittunternehmen bei der Lieferung und Montage der Sache verursacht wurde, hat der Käufer unverzüglich, d.h. bei der Lieferung bzw. Montage zu rügen.
Beschädigungen von Sachen des Käufers oder von Dritten welche durch das Transportpersonal des Verkäufers oder einem von diesem beauftragten Drittunternehmen bei der Lieferung und Montage der Sache verursacht wurde, hat der Käufer unverzüglich, d.h. bei der Lieferung bzw. Montage zu rügen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt.